Protokoll der außerordentlichen Generalversammlung 2013

16.01.2014

Vor der unterzeichneten Urkundsperson des Kantons Zug, Rechtsanwalt lic. iur. Stephan Kamer, Terrassenweg 1a, 6301 Zug, hat heute eine ausserordentliche Generalversammlung der LION E-Mobility AG, Zug, stattgefunden. Über deren Beschlüsse wurde gemäss den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechtes die folgende öffentliche Urkunde errichtet:



I.

Herr Tobias Mayer, München, Deutschland, eröffnet die Versammlung und übernimmt den Vorsitz. Als Protokollführer amtet Herr Franz Xaver Brügger, Aeugst am Albis, einziges Mitglied des Verwaltungsrates

Der Vorsitzende stellt fest,

– zur heutigen ausserordentlichen Generalversammlung ist gemäss den statutarischen und gesetzlichen Bestimmungen durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 3. Dezember 2013 eingeladen worden;

– vom gesamten Aktienkapital der Gesellschaft in der Höhe von CHF 659’643.66, eingeteilt in 5’074’182 Inhaberaktien zu je CHF 0.13, sind heute 2’182’332 Ak-tienstimmen vertreten;

– die heutige ausserordentliche Generalversammlung ist somit ordnungsgemäss konstituiert und für die vorgesehenen Traktanden beschlussfähig.

Gegen diese Feststellungen wird kein Einspruch erhoben.

II.

Die ausserordentliche Generalversammlung beabsichtigt, eine Verstärkung der Eigenkapitalbasis und beschliesst gestützt darauf einstimmig eine ordentliche Erhöhung des Aktienkapitals um CHF 196’040.- von CHF 659’643.66 auf neu CHF 855’683.66.

1. a) Gesamter Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll:

CHF 196’040.-.

b) Liberierung des neuen Aktienkapitals: 100%.

2. a) Anzahl, Art und Nennwert der neuen Aktien: 1’508’000 neue Inhaberaktien zu je CHF 0.13 nominal.

b) Vorrechte einzelner Kategorien: Keine.

3. a) Ausgabebetrag: EUR 0.50 je neue Inhaberaktie zu nominal CHF 0.13.

b) Beginn der Dividendenberechtigung: 1. Januar 2014.

4. Art der Einlagen: Durch Bareinzahlung im Umfang von EUR 754’000.- werden 1’508’000 neue Inhaberaktien im Nennwert von je CHF 0.13 zu einem Ausgabebetrag von je EUR 0.50 ausgegeben.

Diese Erhöhung des Aktienkapitals ist vom Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Wird die Kapitalerhöhung nicht innerhalb dieser Frist ins Handelsregister eingetragen, so fällt der heutige Beschluss der Generalversammlung dahin.

III.

Der Vorsitzende hält fest, dass die bisherige statutarische Bestimmung von Artikel 3a ‚Genehmigtes Aktienkapital‘ infolge Zeitablauf keine Gültigkeit mehr besitzt. In Ersetzung des bisherigen Artikels 3a der Statuten beschliesst die ausserordentliche Generalversammlung einstimmig:

in Ergänzung zum ordentlichen Kapital ein genehmigtes Aktienkapital im Nennwert von CHF 325’000.- zu schaffen;

den Verwaltungsrat zu ermächtigen, diese Kapitalerhöhung bis zum 24. Dezember 2015 vorzunehmen;

die Statuten durch einen neuen Artikel 3a wie folgt zu ergänzen:

‚Artikel 3a Genehmigtes Aktienkapital

Der Verwaltungsrat kann bis spätestens 24. Dezember 2015 das Aktienkapital der Gesellschaft um maximal CHF 325’000.- erhöhen durch Ausgabe von maximal 2’500’000 neuen Inhaberaktien zu nominell CHF 0.13 pro Aktie. Eine Erhöhung in Teilbeträgen ist gestattet. Der Erhöhungsbetrag ist voll zu liberieren. Der jeweilige Zeitpunkt der Kapitalerhöhung, der Ausgabebetrag, der Beginn der Dividendenberechtigung und die Art der Einlagen werden vom Verwaltungsrat bestimmt. Die Aktien sind zur Ausgabe an die bisherigen und an neue Aktionäre vorgesehen. Der Verwaltungsrat ist berechtigt,das Bezugsrecht der Aktionäre aufzuheben, falls die Aktien für die Übernahme von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen verwendet werden oder an strategische Partner der Gesellschaft ausgegeben werden, sofern die Ausgabe der Aktien zu Marktbedingungen erfolgt, die entsprechende Transaktion im Interesse der Gesellschaft liegt und der Ausschluss des Bezugsrechtes zur Erreichung des im Interesse der Gesellschaft liegenden Ziels notwendig ist. Aktien, für welche Bezugsrechte eingeräumt, aber nicht ausgenützt werden, stehen zur Verfügung des Verwaltungsrates, welcher diese im Interesse der Gesellschaft verwendet.‘

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Erhöhung des Aktienkapitals im Rahmen des vorstehenden Beschlusses durchzuführen. Dabei erlässt er die notwendigen Bestimmungen, soweit sie nicht schon im vorstehenden Beschluss enthalten sind (Art. 651 Abs. 4 OR).

IV.

Der Vorsitzende legt ein Exemplar der Gesellschaftsstatuten vor und erklärt, dass es sich um die vollständigen, unter Berücksichtigung der vorstehenden Änderungen, gültigen Statuten handelt. Diese Statuten liegen der Urkunde bei.

Zug, 24. Dezember 2013