Allgemeine Lieferbedingungen der LION Smart GmbH

Allgemeine Lieferbedingungen der LION Smart GmbH – Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern (Stand 19.02.2021)

1. Allgemeines

1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der LION Smart GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Lieferbedingungen. Sie gelten für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch ohne ausdrücklich nochmals vereinbart worden zu sein. Spätestens mit Zugang der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

1.2 Abweichungen von diesen Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Der Auftragnehmer kann dieses Angebot innerhalb einer im Angebot genannten Frist, spätestens aber innerhalb von vier Wochen nach Zugang, durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.

2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten und / oder sonstige Informationen und Daten sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale. Sie sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften der Leistung abschließend fest.

3. Preise

3.1 Die in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Preise enthalten keine gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz gesondert ausgewiesen.

3.2 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab 85748 Garching.

4. Lieferung und Leistung, Haftung wegen Verzögerung

4.1 Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

4.2 Ordnungsgemäße und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung des Auftraggebers unverzüglich erstatten.

4.3 Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerungen der Leistung nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Auftragnehmer, ein Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe die Verzögerung zu vertreten hat. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Verzögerung der Leistung auf Schadensersatz neben der Leistung auf 5% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 15% des Wertes der Lieferung / Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4.4 Soweit die Lieferung / Leistung unmöglich ist, kann der Auftraggeber Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Auftraggebers auf den Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf höchstens 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung / Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

4.5 Fälle höherer Gewalt entbinden den Auftragnehmer für die Zeitdauer und den Umfang des Ereignisses von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Epidemien, Pandemien, Krieg oder Kriegsgefahren, Reaktorunfälle, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, unvorhersehbare Betriebsstörungen oder Rohstoffverknappung, Beschränkungen der Energieversorgung durch Dritte und sonstige ähnliche Ereignisse, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in Fällen höherer Gewalt ausgeschlossen. Im Falle, dass der Auftragnehmer aufgrund von höherer Gewalt oder aufgrund von tatsächlicher oder wirtschaftlicher Unmöglichkeit für mehr als vier (4) Wochen von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages entbunden ist, haben die Parteien das Recht zum sofortigen Rücktritt; etwaige erbrachte Vorleistungen sind zurück zu gewähren. Dies gilt auch dann, wenn derartige Umstände eintreten nachdem der Liefertermin überschritten war. Ein Fall wirtschaftlicher Unmöglichkeit liegt vor, wenn Preise aufgrund eines Falls höherer Gewalt um 10 % gestiegen sind.

4.6 Bei unsachgemäßer oder nicht bestimmungsgemäßer Verwendung des gelieferten Produkts (nachstehend „Produkt“) durch den Auftraggeber besteht nur dann ein Anspruch auf Mängelgewährleistung und/oder Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 4, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der Fehler unabhängig von der unsachgemäßen oder nicht bestimmungsgemäßen Verwendung eingetreten ist. Unsachgemäße Verwendung liegt insbesondere vor bei

  • Betreiben des Produkts in einer nicht vorhergesehen Umgebung,
  • Betreiben des Produkts unter Nichtberücksichtigung der am Einsatzortrelevanten gesetzlichen Sicherheitsvorschriften,
  • Nichtbeachten der Warn- und Sicherheitshinweise in allen für das Produktrelevanten Unterlagen,
  • Betreiben des Produkts unter fehlerhaften Sicherheits- undSchutzbedingungen,
  • Eigenmächtiges Verändern des Produkts oder der mitgelieferten Software, oder

Einwirkung angeschlossener oder benachbarter Geräte außerhalb der

gesetzlich zulässigen Grenzwerte

4.7 Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen und Teilleistungen, die er entsprechend in Rechnung stellen kann, berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen, bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

5. Sicherheitsbestimmungen

Soweit der Lieferung und Leistung des Auftragnehmers Sicherheitsbestimmungen beigefügt sind, sind diese vom Auftraggeber sorgfältig zu beachten. Der Auftraggeber verpflichtet sich diesbezüglich bereits mit Übergabe dieser Sicherungsbestimmungen an ihn die betrieblichen Voraussetzungen zu schaffen, die eine genaue Beachtung dieser Sicherheitsbestimmungen sicherstellen. Jede Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die aus der Nichteinhaltung dieser Sicherheitsbestimmungen entstehen, sind ausdrücklich ausgeschlossen.

6. Versand und Gefahrtragung

6.1 Der Auftraggeber trägt die Kosten der Versendung ab dem Ort der Niederlassung des Auftragnehmers.

6.2 Die Art der Versendung und die Transportmittel unterliegen ausschließlich der Wahl des Auftragnehmers. Verpackungskosten sind im Preis nicht inbegriffen. Dies gilt insbesondere auch für höhere Kosten, die durch eine geforderte oder erforderliche Spezialverpackung entstehen. Versicherungen gegen Transportschäden aller Art werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Transportschäden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Gegenstände (Beginn des Verladevorgangs) an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Dritten auf den Auftraggeber über.

7. Mängelrügen, Gewährleistung und Haftung wegen Mängeln

7.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit dem Lieferdatum.

7.2 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Auftragnehmers nicht befolgt oder ohne Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Auftraggeber nicht widerlegt, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat.

7.3 Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer erkennbare Mängel oder eine unvollständige Lieferung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes unter detaillierter Beschreibung der gerügten Mängel schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Ansprüche wegen verspätet gerügter Mängel oder unvollständiger Lieferung sind ausgeschlossen. Eine Bearbeitung von Reklamationen gilt nicht als Verzicht auf die Geltendmachung einer verspäteten oder nicht ordnungsgemäßen Mängelrüge.

7.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

7.5 Der Auftragnehmer wird für mangelhafte Liefergegenstände nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Lieferung einer mangelfreien Sache („Nachlieferung“) leisten. In der Nacherfüllung liegt nicht die Anerkennung einer Rechtspflicht hierzu. Der Auftragnehmer darf von einer Nacherfüllung absehen, wenn die Aufwendungen zur Nacherfüllung 30% des Marktwertes des verkauften Gegenstandes überschreiten, wobei sich in diesem Fall die Rechte des Auftraggebers nach Ziffer 7.6 bestimmen. Im Falle der Nachbesserung beginnt der verbleibende Teil der ursprünglichen Gewährleistungsfrist nach Ziffer 7.1 mit der Rückgabe des nachgebesserten

Liefergegenstandes zu laufen. Dasselbe gilt im Falle der Nachlieferung. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht wird, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7.6 Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Ziffer 7.9.

7.7 Garantien, insbesondere Beschaffenheitsgarantien, sind für den Auftragnehmer nur in dem Umfang verbindlich, in welchem sie (i) in einer Auftragsbestätigung enthalten sind, (ii) ausdrücklich als „Garantie“ oder „Beschaffenheitsgarantie“ bezeichnet werden, und (iii) die aus einer solchen Garantie für den Lieferanten resultierenden Verpflichtungen ausdrücklich festlegen.

7.8 Die Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu. Sie sind nicht abtretbar.

7.9 Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung einer ausdrücklichen Beschaffenheitsgarantie oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Die Regelungen in dieser Ziffer erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach der Ziff. 4.3, die Haftung für Unmöglichkeit nach der Ziff. 4.4.

8. Zahlung

8.1 Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind 35% des Auftragswertes bei Zugang der Auftragsbestätigung und weitere 35% bei Anzeige der Fertigstellung der Hälfte des Auftrages vom Auftraggeber zu bezahlen. Die restlichen 30% des Auftragswertes sind nach Lieferung an den Auftraggeber zur Zahlung fällig.

8.2 Der Auftraggeber kommt, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Auftragnehmer anerkannt sind oder sich aus demselben Vertragsverhältnis ergeben.

8.3 Wenn dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere wenn er seine Zahlungen einstellt oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und weitere Lieferungen nur noch gegen Vorkasse zu leisten.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Der Liefergegenstand bleibt im Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bei Pflichtverletzung des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und / oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

9.2 Wird die unter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Lieferung oder Leistung mit anderen Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, wird der Auftragnehmer Eigentümer oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache – Miteigentümer der neuen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Auftragnehmer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum bzw. Miteigentum an der neuen Sache zur Sicherheit an den Auftragnehmer. Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab.

10. Einhaltung der Rechtsvorschriften und Export

10.1. Der Auftraggeber hat alle behördlichen Anforderungen sowie alle anwendbaren Gesetze, insbesondere die Gesetze des Landes, in dem der Auftraggeber geschäftlich tätig ist, einzuhalten. Der Auftraggeber hat rechtzeitig alle erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen sowie alle anderen erforderlichen Erlaubnisse, die zur Nutzung oder dem Export des Liefergegenstandes nach all diesen anwendbaren Gesetzen erforderlich sind, einzuholen. Bei einem Verstoß gegen die vorstehenden Pflichten hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.

10.2 Der Auftragnehmer kann seine Leistung gegenüber dem Auftraggeber zurückhalten, wenn der Auftraggeber solche anwendbaren Gesetze verletzen würde oder wenn nicht alle erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und dies nicht auf das Verschulden oder die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Vertraulichkeit

11.1 Der Auftragnehmer bleibt Inhaber der ihm zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses zustehenden gewerblichen Schutz- und Urheberrechte. Dem Auftraggeber werden hieran weder Nutzungs- noch Verwertungsrechte eingeräumt. Unter die gewerblichen Schutzrechte fallen insbesondere Patent- und Designrechte, Gebrauchsmuster sowie Know- how. Alle Ideen, Erfindungen, Know-how, Muster, Modelle, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und Ähnliches, Informationen körperlicher und unkörperlicher Art (auch in elektronischer Form), die im Rahmen der Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer entstehen, sind geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Soweit die Nutzung der gewerblichen Schutz- und Urheberrechte für den vereinbarten Einsatzzweck des Auftraggebers erforderlich ist, erhält der Auftraggeber insoweit hieran ein einfaches, räumlich, zeitlich und inhaltlich auf den vereinbarten Einsatzzweck beschränktes, nicht übertragbares und jederzeit widerrufliches Nutzungsrecht. Überlassene Gegenstände und Unterlagen sowie elektronische Informationen, die nicht zu einem Vertrag geführt haben, hat der Auftraggeber spätestens zwei Monate nach dem letzten Geschäftskontakt zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber nach Wahl des Auftragnehmers zu vernichten oder zurückzugeben und entsprechend nachzuweisen.

11.2 Alle gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte an dem Erzeugnis stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich dem Auftragnehmer zu, auch soweit diese durch Vorgaben oder Mitarbeit des Bestellers entstanden sind.

11.3 Sämtliche von dem Auftragnehmer als „geheim“ oder „vertraulich“ bezeichnete Informationen, Erkenntnisse, Ergebnisse, Daten und Unterlagen („Geheimhaltungsbedürftige Informationen“) dürfen vom Auftraggeber weder vervielfältigt noch ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers Dritten zugänglich gemacht werden. Darunter fällt insbesondere die direkte oder indirekte, entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Einsichtnahme an Dritte. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sicherzustellen, dass alle natürlichen und juristischen Personen, die bei der Durchführung des Vertrags in Kenntnis der geheimhaltungsbedürftigen Informationen kommen, entsprechend der vorliegenden Regelungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten werden diese Pflichten auch für die Zeit nach dem Ausscheiden den Mitarbeitern des Auftraggebers auferlegt.

11.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese geheimhaltungsbedürftigen Informationen auch über die Vertragsbeendigung hinaus im Sinne eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses geheim zu halten und nur für Zwecke des geschlossenen Vertrages und dessen Durchführung zu verwenden. Die unternehmensinterne Offenlegung ist auf das für die Durchführung des Vertrags zwingend notwendige Maß zu beschränken („need-to-know“).

12. Rechte Dritter

12.1 Der Auftragnehmer wird sich, im Rahmen der branchenüblichen Sorgfalt, bemühen, dass der Liefergegenstand im Land des Erfüllungsortes keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt. Dieses Bemühen umfasst weder eine Recherche nach entgegenstehenden gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten noch deren Auswertung. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl auf seine Kosten dem Auftraggeber ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Auftraggeber zumutbarer Weise derart modifizieren oder austauschen, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies nicht möglich oder für den Auftragnehmer nicht zumutbar, steht beiden Parteien ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

12.2 Die Verpflichtungen des Auftragnehmers nach Ziffer 12 sind, vorbehaltlich von Schadensersatzansprüchen nach Ziffer 7.9, für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn:

(a) der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen schriftlich unterrichtet,

(b) der Auftraggeber den Auftragnehmer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Auftragnehmer die Durchführung von Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,

(c) der Auftraggeber das Bestehen einer Rechtsverletzung Dritten gegenüber nicht einräumt oder anerkennt,

(d) dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben und

(e) die Verletzung des Schutz- oder Urheberrechts nicht dadurch verursacht wurde, dass der Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder ihn in einer nicht vom Auftragnehmer vorgesehenen Weise bzw. gemeinsam mit nicht vom Auftragnehmer vorgesehenen Produkten verwendet haben.

12.4 Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, sind seine Ansprüche ausgeschlossen.

12.5 Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für die Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten, die dadurch verursacht wurde, dass der Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder ihn in einer nicht vom Auftragnehmer vorgesehenen Weise bzw. gemeinsam mit nicht vom Auftragnehmer vorgesehenen Produkten verwendet haben. Der Auftragnehmer ist ferner nicht verantwortlich für Verletzungen von Kombinations- oder Verfahrenspatenten, welche die Verwendung der Produkte des Auftragnehmers in Verbindung mit anderen, nicht vom Auftragnehmer stammenden Materialien oder Gütern betreffen.

12.6 Führt der Auftragnehmer den Auftrag nach den Vorgaben oder mit Produkten aus, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereitgestellt hat, ist der Auftragnehmer von jedweder Haftung wegen Schutzrechtsverletzungen ausgeschlossen. Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer in Bezug auf alle Verluste schad- und klaglos halten, die diesem aus jedweder Inanspruchnahme wegen Schutzrechtsverletzungen entstehen.

13. Sonstiges

13.1 Der ausschließliche Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist München.

13.2 Für diese Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und des Deutschen Internationalen Privatrechts.

13.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Lieferbedingungen oder eine sonstige vertragliche Vereinbarung in den rechtsgeschäftlichen Beziehungen der Parteien unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung wird von den Parteien durch eine angemessene und rechtmäßige Bestimmung ersetzt, die dem Regelungszweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt auch im Fall einer Regelungslücke.